Ausschreibungen

Qualifizierte Bieterkartei des Kreises Soest

Die Stadt Warstein möchte Ihnen die Beteiligung an Vergabeverfahren erleichtern.

Um nicht in jedem Vergabeverfahren alle Formulare zum Nachweis der Eignung im vergaberechtlichen Sinne ausfüllen und einreichen zu müssen, können Sie sich /Ihr Unternehmen in der „Qualifizierten Bieterkartei“ des Kreises Soest kostenfrei registrieren lassen.

Der Kreis Soest führt seit dem 01.02.2013 die „Qualifizierte Bieterkartei“. Darin werden diejenigen Unternehmen gelistet, deren Eignung im Sinne des Vergaberechts durch den Kreis Soest festgestellt wurde. Seit April 2016 beteiligen sich auch die Stadt Warstein, die Stadt Soest, die Kommunalbetriebe Soest, die Stadt Werl, die Gemeinde Lippetal und das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv Soest an der Bieterkartei.

Arbeitserleichterungen für Ihr Unternehmen sind:

  • Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben werden neben weiteren Unternehmen rotierend auch Unternehmen aus dieser Kartei beteiligt. Sie könnten auf diese Weise in dem ein oder anderen Verfahren ohne weitere vorhergehende Eignungsprüfung zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
  • In weiteren Vergabeverfahren kann die Eignungsprüfung durch Hinweis auf die Registrierung in der Bieterkartei erleichtert werden. Sie brauchen dann prinzipiell keine weiteren Formulare zum Eignungsnachweis einreichen. Die Eignung muss lediglich einmal jährlich und grundsätzlich nicht neu in jedem Verfahren gegenüber dem Kreis Soest nachgewiesen werden. Änderungen sind unverzüglich der Zentralen Vergabestelle Soest mitzuteilen.

Nähere Informationen zur „Qualifizierten Bieterkartei“ und zur Registrierung finden Sie auf der Internetseite des Kreises Soest. Für Rückfragen stehen Ihnen die dort aufgeführten Mitarbeiter der Zentralen Vergabestelle des Kreises Soest zur Verfügung

Öffentliche Ausschreibungen

Derzeit sind keine Leistungen/Bauleistungen öffentlich ausgeschrieben.

Geplante beschränkte Ausschreibungen

Gem. den folgenden gesetzlichen Vorgaben sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, geplante beschränkte Ausschreibungen bekanntzugeben:

  • § 20 Abs. 4 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
    Wertgrenze: ab netto 25.000 €

Hinweis: Ein Anspruch, als Bieter beteiligt zu werden, erwächst daraus nicht. Öffentliche Ausschreibungen oder beschränkte Ausschreibungen nach öffentlichen Teilnahmewettbewerben sind von dieser Bekanntgabepflicht nicht betroffen.

Vergebene Aufträge aus beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben

Gemäß den folgenden gesetzlichen Vorgaben sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, vergebene Aufträge aus beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben bekanntzugeben:

  • § 20 Abs. 3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
    Wertgrenzen:
    - für beschränkte Ausschreibungen ab netto 25.000 €
    - für freihändige Vergaben ab netto 15.000 €
    Diese Informationen werden sechs Monate vorgehalten.
  • § 30 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
    Wertgrenze:
    - für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben ab netto 25.000 €
    Diese Informationen werden drei Monate vorgehalten.
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