Übersicht Dienstleistungen der Stadt Warstein

Geburtsanzeige

Liebe Eltern, herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Nachwuchses !

Anzeige der Geburt:
Beachten Sie bitte, dass die Geburt innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden muss. Anzeigepflichtig ist
- der eheliche Vater,
- jede andere Person, die von der Geburt unterrichtet ist.

Sie müssen die Beurkundung Ihres Kindes selbst vornehmen.
Bei der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen ausgehändigt:

  • eine Geburtsurkunde (gebührenpflichtig)
  • eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
  • eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
  • eine Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld (gebührenfrei)
  • eine Bescheinigung für die Beantragung von Elterngeld (gebührenfrei)

Einen Kindergeldantrag erhalten Sie bei der Stadtverwaltung am Info-Schalter des Bürgercenters.

Für den Kindergeldantrag ist die Agentur für Arbeit, Brückenstr.10, 59872 Meschede zuständig.

Ihren Antrag auf Gewährung von Elterngeld müssen Sie dem Kreis Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest zuleiten.

Geburtsurkunden können Sie über das Serviceportal online bestellen und direkt bezahlen. Hierfür ist die Anmeldung über das Servicekonto NRW erforderlich. Alternativ finden Sie unter Formulare ein pdf zum Ausdrucken.

  • Beurkundung der Geburt: gebührenfrei.
  • Ausstellung einer Geburtsurkunde: 10 €
  1. bei miteinander verheirateten Eltern die jeweiligen Geburtsurkunden und die Eheurkunde (bei Eheschließung nach dem 01.01.2009) bzw. beglaubigte Abschrift des Familienbuches (bei Eheschließung bis zum 31.12.2008)
  2. bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die beim Jugendamt oder Notar abgegebene Erklärungen über die elterliche Sorge
  3. ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier beider Eltern
  4. bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

In Fällen, die über diese Auflistung hinausgehen (insb. bei ausländischer Staatsangehörigkeit oder ausländischen Urkunden), wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt.

  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Personenstandsverordnung (PStV)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

Kontakt

Frau Carola Gockel

Details

Frau Andrea Bültmann

Details
Rathaus A-Z
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