Steinbrüche

Sprengtermine

Firma Westkalk

  • 9. April, Steinbruch Suttrop ca. 09:00 - 13:00 Uhr
  • 11. April, Steinbruch Suttrop ca. 09:00 - 13:00 Uhr
  • 17. April, Steinbruch Hillenberg ca. 09:00 - 13:00 Uhr

Firma HeidelbergCement AG

zur Zeit keine Termine.

Hinweise zum Schaubild "Zuständigkeiten beim Kalksteinabbau"

Das Schaubild soll Bürgerinnen und Bürgern eine möglichst einfach gehaltene, übersichtliche Orientierungshilfe über die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren und Zuständigkeiten beim Kalksteinabbau sein und damit eine schnelle Suche nach Ansprechpartnern bei Behörden und Steinbruchunternehmen ermöglichen.
Es erhebt keinen Anspruch darauf, jegliche Fragestellung, insbesondere Spezialfälle im Zusammenhang mit Kalksteinabbau in Warstein, abzudecken.

Auf Folgendes sei daher noch hingewiesen:

1. Die wichtigsten Vorschriften für die Gewinnung von Bodenschätzen sind:

- Bundesberggesetz  (BBergG)

- Bundes-Immissionsschutzgesetz  (BImSchG)

- Abgrabungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen  (AbgrG)

- Wasserhaushaltsgesetz  (WHG)

Bezogen auf das Gebiet der Stadt Warstein sind für die rechtliche Absicherung der oberflächennahen Gewinnung von Gestein aufgrund der o.g. Gesetze insbesondere folgende Verfahren durchgeführt worden:

- Bergrechtliche Zulassungen nach §§ 55, 56 BBergG

- Wasserrechtliche Erlaubnisse nach §§ 8, 9 WHG

- immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nach § 4 ff. BImSchG (in Verbindung mit § 3 ff. AbgrG).

2. Das Schaubild behandelt die Zuständigkeiten bei der Gewinnung von Kalkstein in Warstein und bezieht sich auf den jeweiligen Abbaubetrieb. Daneben sind weitere, eigenständige Genehmigungen nach BImSchG erforderlich, z.B. für Anlagen zum Mahlen, Brechen oder Klassieren von Gestein, Bandanlagen oder Bahnverladungen. Bei bestimmten Fallkonstellationen ist auch eine Baugenehmigung durch die Stadt Warstein oder eine besondere wasserrechtliche Erlaubnis durch den Kreis Soest zu erteilen. Sollte ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Grundwasser vorsehen, entscheidet die Bezirksregierung (Bergbehörde) über die wasserrechtliche Erlaubnis.

3. In den Genehmigungs- und Zulassungsverfahren wird die Stadt Warstein aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen beteiligt und hat grundsätzlich keine Überwachungsfunktion. Die Stadt ist jedoch Ansprechpartnerin für ihren Zuständigkeitsbereich, wenn es z. B. um städtische Grundstücke geht oder wenn in ganz bestimmten Sonderfällen die Stadt Warstein als örtliche Ordnungsbehörde, untere Bauaufsichtsbehörde oder im Zusammenhang mit städtischen Straßen oder Wegen (Straßenbaubehörde) gefragt ist.

Über diesen Link erhalten Sie eine Zuständigkeitenübersicht.

Betriebsplanzulassungen nach Bundesberggesetz und Genehmigungen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

Mit einem Klick auf das Vorschaubild öffnet sich der Plan "Betriebsplanzulassungen nach Bundesberggesetz und Genehmigungen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz".

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