Ausländische Scheidungsurteile

Eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe zwischen einem/einer Deutschen und einem/einer Ausländer/in für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, wird nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsgebrauch anerkannt hat.

Eheauflösungen, die im Ausland zwischen zwei Ausländern vorgenommen wurden, bedürfen der Anerkennung der zuständigen Verwaltungsbehörde.

Der Antrag wird im Standesamt aufgenommen und der jeweiligen Behörde zur Entscheidung vorgelegt.

Neuregelung ab 01.03.2001 für Entscheidungen in einem Mitgliedstaat der EG-Verordnung: Unanfechtbare Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Behörde, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, die nach der Neuregelung nach Brüssel II - EheVO (Eheverordnung) ab 01.03.2001 eingeleitet worden sind, gelten ohne weitere Förmlichkeit unmittelbar auch in den anderen Mitgliedstaaten. Die Wirksamkeit der Entscheidung ist als gegeben anzusehen, wenn eine Bescheinigung über die Entscheidung nach Artikel 33 der Verordnung vorgelegt wird.

Voraussetzungen:

  • der Antragsteller muss im Ausland geschieden sein
  • Antragsberechtigt sind die geschiedenen Ehegatten und jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung hat

Nachweis über die Auflösung der Ehe mit Rechtskraftvermerk und möglichst Tatbestand und Entscheidungsgründe

  • Nachweis über die Registereintragung über die Wirksamkeit der Entscheidung
  • Nachweis über die aufgelöste Ehe (Heiratsurkunde)
  • Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person
  • Personalausweis/Reisepass

Urkunden in fremdländischer Sprache müssen von einem anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzungen beigefügt werden.

Kontakt

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