Die Beistandschaft kann der Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Auf schriftlichen Antrag dieses Elternteiles wird das Jugendamt Beistand des Kindes. Der Beistand wird zusammen mit dem beantragenden Elternteil Interessenvertreter des Kindes. Er klärt bei Bedarf die Vaterschaft und/oder regelt die Unterhaltsansprüche. Er vertritt das Kind in notwendigen Gerichtsverfahren und kann in dessen Namen auch Zwangsvollstreckungen durchführen. Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden. Automatisch endet sie mit der Volljährigkeit des Kindes.
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Claudia
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Beistandschaften
Die Beistandschaft kann der Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Auf schriftlichen Antrag dieses Elternteiles wird das Jugendamt Beistand des Kindes. Der Beistand wird zusammen mit dem beantragenden Elternteil Interessenvertreter des Kindes. Er klärt bei Bedarf die Vaterschaft und/oder regelt die Unterhaltsansprüche. Er vertritt das Kind in notwendigen Gerichtsverfahren und kann in dessen Namen auch Zwangsvollstreckungen durchführen. Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden. Automatisch endet sie mit der Volljährigkeit des Kindes.
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