Blindenhilfe

  • Leistungen für Sehbehinderte, Blinde und Gehörlose
  • Leistungen für hochgradig Sehbehinderte

Hochgradig Sehbehinderte, die mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektion ohne optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist, erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine finanzielle Hilfe.
Dem Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung beizufügen.
Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.

Blindengeld:

Blinde erhalten in NRW auf Antrag ein Blindengeld gemäß GHBG. Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um einen bestimmten Betrag gekürzt.
Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent beträgt oder bei denen anderweitige gleichgewichtige Störungen des Sehvermögens (z.B. Gesichtsfelderkrankungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "Bl" eingetragen.
Bei Blinden, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z.B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistung gekürzt, höchstens jedoch um 50 v.H. des Blindengeldes.

Wie erhalten Betroffene die Leistungen?

Die aufgeführten Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Antrag kann beim Landschaftsverband, bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung eingereicht werden.
Personen ab 60 Jahren, die Blindenhilfe beziehen möchten, sollten sich an das Sachgebiet Soziales wenden. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs.
Um unnötigen Schriftwechsel zu vermeiden, sollte für den Antrag ein spezielles Formular verwendet werden. Dieses ist beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe und bei allen Sozialämtern zu erhalten.

Für alle Hilfen nach dem GHBG gilt: Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung ab dem 1. des Antragsmonats gewährt.

Alle notwendigen Antragsvordrucke erhalten Sie auch beim Sachgebiet Soziales der Stadt Warstein. Wir helfen Ihnen gern beim Ausfüllen und Weiterleiten Ihres Antrages und erteilen bei Bedarf auch weitere Auskünfte.

Informieren Sie sich auch über die Möglichkeiten der Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung sowie über weitere Rechte, die Ihnen als Inhaber eines Schwerbehindertenausweises eingeräumt werden können.

Adresse des Landschaftsverbandes:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, 48133 Münster
Telefon: 0251/591-4734, Fax: 0251/591-264

Leistungen für Blinde
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Leistungen für Gehörlose

Kontakt

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