In den Fällen einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung können volljährige Personen auf der Grundlage eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses gegen ihren Willen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus untergebracht werden.
Nimmt die örtliche Ordnungsbehörde eine sofortige Unterbringung vor, ist sie verpflichtet, unverzüglich beim Amtsgericht einen Antrag auf Unterbringung zu stellen, über den der zuständige Richter nach einer Anhörung binnen einer Frist von 24 Stunden entscheidet.
Für Minderjährige ist ein abweichendes Verfahren unter Hinzuziehung des Jugendamtes erforderlich.
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psych KG)
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Roswitha
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8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
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Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
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- r.wrede@warstein.de
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Heinrich
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Carsten
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Thimo
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Jörg
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In den Fällen einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung können volljährige Personen auf der Grundlage eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses gegen ihren Willen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus untergebracht werden.
Nimmt die örtliche Ordnungsbehörde eine sofortige Unterbringung vor, ist sie verpflichtet, unverzüglich beim Amtsgericht einen Antrag auf Unterbringung zu stellen, über den der zuständige Richter nach einer Anhörung binnen einer Frist von 24 Stunden entscheidet.
Für Minderjährige ist ein abweichendes Verfahren unter Hinzuziehung des Jugendamtes erforderlich.
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psych KG)