Freistellungsverfahren

Die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie deren Nebenanlagen bedürfen dann keiner Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes verwirklicht werden soll, es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Mit dem von der Genehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen beim Bürgermeister der Stadt Warstein als Untere Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist das Baugenehmigungsverfahren angeordnet wird.
Diese Frist verkürzt sich auf entsprechenden Antrag, wenn die Stadt schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Wenn mit der Ausführung nicht spätestens 3 Jahre nachdem die Ausführung zulässig geworden ist begonnen wird, sind die erforderlichen Unterlagen erneut vorzulegen.
Selbst bei einer möglichen Freistellung von der Genehmigungspflicht kann der Bauherr bestimmen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Es sind alle Unterlagen beizufügen, die für die baurechtliche Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens erforderlich sind. Die Unterlagen richten sich nach den Bestimmungen der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) und sind von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig.

Die Vorlage für die Errichtung und/oder Änderung von freigestellten Wohngebäuden darf nur durch einen Architekten erfolgen

  • Landesbauordnung (BauO NRW),
  • Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)

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