Gefährliche Hunde

Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen nach dem Landeshundegesetz für gefährliche Hunde sowie Hunde bestimmter Rassen (z.B. Haltungserlaubnisse, Befreiung vom generellen Leinenzwang sowie Befreiung vom Tragen eines Maulkorbs)

Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen müssen nicht nur beim Sachgebiet Steuern und Abfall, sondern auch beim Ordnungsamt gemeldet werden.

Gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG NRW sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Weiterhin Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach bestimmten Vorkommnissen durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.

Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Canario, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander aber auch mit anderen Hunden.

Einen Sonderfall bildet aktuell die Rückzüchtung der Rasse Old English Bulldog (ein Hund dieser Rasse kann entweder unter die Regelung des § 10 LHundG NRW oder – bei deutlichem Hervortreten des Phänotyps des Pittbull Terriers – ggfls. unter die Regelung des § 3 Abs. 2 LHundG NRW fallen).

Wichtig: Für diese Hunde gelten besondere Einschränkungen, nämlich die Erteilung einer Erlaubnis des Ordnungsamtes bereits vor der Anschaffung und solange keine Verhaltensprüfung absolviert wurde, nahezu immer die Verpflichtung das Führen eines solchen Hundes in der Öffentlichkeit mit Maulkorb und kurzer, reißfester Leine.

1. Haltungserlaubnis beantragen
Vor der Anschaffung eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 Absatz 1 Landeshundegesetz) ist beim zuständigen Ordnungsamt die Haltungserlaubnis zu beantragen. Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Personalausweis
  • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)

2. Sachkundeprüfung
Ist die Zuverlässigkeit des zukünftigen Halters anhand des Führungszeugnisses nachgewiesen, muss für gefährliche Hunde die Sachkundeprüfung beim Veterinäramt abgelegt werden.
Für Hunde deren Gefährlichkeit vermutet wird, kann die Sachkundeprüfung auch bei einem Sachverständigen durchgeführt werden.
Unterlagen zur Vorbereitung auf diese Prüfung werden Ihnen i.d.R. bei der ersten Vorsprache ausgehändigt.

3. Mikrochip-Kennzeichnung, Versicherungsnachweis, Prüfung vor Ort
Ist die Sachkundeprüfung erfolgreich verlaufen, müssen vom Hundehalter noch folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Nachweis über die Mikrochip-Kennzeichnung
  • Versicherungsnachweis

Sind alle Unterlagen zusammen, prüft das Ordnungsamt bei Ihnen zu Hause vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und ggfls. zusammen mit dem Veterinäramt auch verhaltensgerecht untergebracht wird.
Wichtig: Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden.

4. Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt zwischen 25 € bis 100 € nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstellen 18a.1

Die Verwaltungsgebühr beträgt zwischen 25 € bis 100 € nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstellen 18a.1

verschiedene, s. Text

Leinenzwang - Befreiung
Maulkorb - Befreiung

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