Jugendhilfe im Strafverfahren

Strafverfahren gegen Jugendliche zwischen 14 und unter 18 Jahren sowie gegen Heranwachsende von 18 bis unter 21 Jahren unterliegen besonderen Vorschriften das Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Die Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHis) ist dabei, so früh wie möglich nach der Straftat und noch vor der Gerichtsverhandlung, Gespräche mit den betroffenen jungen Menschen und bei Minderjährigen mit dessen Eltern zu führen.
Auf Basis dessen nimmt die JuHiS dann eine Einschätzung vor und unterbreitet in der Gerichtsverhandlung aus pädagogischer Sicht eine gutachterliche Stellungnahme und einen Vorschlag für die zu ergreifende richterlichen Maßnahme.
Die JuHiS ist dabei weder Staatsanwalt, sie klagt nicht an, noch ist sie Rechtsanwalt, sie verteidigt nicht. Vielmehr versucht sie, ein möglichst objektives Bild der bisherigen Entwicklung und der augenblicklichen Lebenssituation des jungen Menschen in das Verfahren einzubringen. Für Probleme, die zur Straftat führten oder die aus der Straftat entstanden, bietet sie Beratung und gegebenenfalls weitere pädagogische Angebote der Jugendhilfe an.

Die Leistungen der Jugendgerichtshilfe sind kostenfrei.

Jugendgerichtshilfe

Kontakt

Rathaus Warstein
Raum: Zimmer 225
Dieplohstr. 1
59581 Warstein

Die Mitarbeiterin deckt nicht die kompletten Sachgebiets-Öffnungszeiten ab. Es empfiehlt sich eine telefonische Kontaktaufnahme.

Menü