Ordnungsbehördliche Bestattung

Wenn ein Angehöriger eines Verstorbenen oder ein bestattungspflichtiger Verwandter nicht vorhanden ist oder seiner Bestattungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb einer Frist von zehn Tagen (bei Erdbestattungen) nachkommt, wickelt der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr die Beerdigung ab. Er bedient sich dazu eines Vertragsunternehmers.

Art und Ort der Bestattung richten sich - soweit vom Verstorbenen oder dessen Angehörigen nachvollziehbar geäußert – nach dem Willen des Verstorbenen bzw. der Angehörigen. Ansonsten entscheidet über die Art der Bestattung die Ordnungsbehörde.

Sofern die Angehörigen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, wird in einem Verfahren geprüft, inwieweit ein Kostenersatz verlangt werden kann. Die Rangfolge der bestattungspflichtigen Personen ist im Bestattungsgesetz NRW konkret festgelegt.

Bestattungsgesetz (BestG NRW)

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