Ruhezeiten

Regelungen zu Ruhezeiten im Stadtgebiet Warstein

Ruhezeitenregelungen ergeben sich aufgrund verschiedener Gesetze und Verordnungen, die im Stadtgebiet  zu beachten sind. Eine Aufstellung über die derzeitig am häufigsten angefragten Rechtsvorschriften soll Ihnen als Orientierungshilfe dienen.

Durch § 9 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImSchG NRW) wird grundsätzlich die Nachtruhe einer jeden Nacht in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geschützt.

Weiterhin regelt § 10 des LImSchG NRW die Lautstärke von Beschallungsgeräten (Fernseher, Stereoanlage usw.). Diese sind in einer Lautstärke zu betreiben, dass hierdurch unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Die Sonn- und Feiertage sind durch das Sonn- und Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen geschützt. Hiernach sind an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, welche die Ruhe des Tages zu stören geeignet sind.

Für den Betrieb von Geräten und Maschinen, welche im Freien benutzt werden (u.a. Rasenmäher) gelten in Wohngebieten zulässige Betriebszeiten zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr gemäß § 7 der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes.
In reinen Wohngebieten und besonderen, ruhebedürftigen Gebieten dürfen die Gartengeräte Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler an Werktagen (auch samstags) nur in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden, es sei denn, die Geräte tragen das gemeinschaftliche Umweltzeichen des Europäischen Parlaments. In diesen Fällen dürfen sie werktags von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die o.g. Rechtsvorschriften Ausnahmetatbestände vorsehen, die sich zum Beispiel aus der Beseitigung eines Notstandes ergeben können (Wasserrohrbruch usw.).

Weitergehende Informationen finden Sie außerdem in der Broschüre "Besser leben mit weniger Lärm" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Kontakt

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