Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und ein gemeinsames Kind haben, können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wenn sie eine so genannte Sorgeerklärungen abgeben.
Solche Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was bei jedem Jugendamt oder beim Notar (kostenpflichtig) erfolgen kann. Diese Sorgeerklärungen können im Streitfall nur vom Familiengericht aufgehoben werden. Deshalb ist es empfehlenswert, vorher eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzung für die Beurkundung ist die rechtskräftige Vaterschaftsanerkennung.
Ist die Kindesmutter bei der Geburt ihres Kindes ledig, rechtskräftig geschieden oder verwitwet, so hat ihr Neugeborenes zunächst keinen „rechtlichen“ Vater. Dazu bedarf es einer Anerkennung durch den Vater.
Diese Anerkennung erklärt er vor einer Urkundsperson, die darüber eine Urkunde erstellt.
Außerdem ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, die sie ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form abgeben muss. Diese Erklärungen sind vor der Geburt des Kindes möglich. Es kann allein oder zu zweit vorgesprochen werden.
Sind Mutter oder Vater des Kinds minderjährig, so bedarf es für ihre Anerkennung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und ein gemeinsames Kind haben, können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wenn sie eine so genannte Sorgeerklärungen abgeben.
Solche Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was bei jedem Jugendamt oder beim Notar (kostenpflichtig) erfolgen kann. Diese Sorgeerklärungen können im Streitfall nur vom Familiengericht aufgehoben werden. Deshalb ist es empfehlenswert, vorher eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzung für die Beurkundung ist die rechtskräftige Vaterschaftsanerkennung.
Ist die Kindesmutter bei der Geburt ihres Kindes ledig, rechtskräftig geschieden oder verwitwet, so hat ihr Neugeborenes zunächst keinen „rechtlichen“ Vater. Dazu bedarf es einer Anerkennung durch den Vater.
Diese Anerkennung erklärt er vor einer Urkundsperson, die darüber eine Urkunde erstellt.
Außerdem ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, die sie ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form abgeben muss. Diese Erklärungen sind vor der Geburt des Kindes möglich. Es kann allein oder zu zweit vorgesprochen werden.
Sind Mutter oder Vater des Kinds minderjährig, so bedarf es für ihre Anerkennung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
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Beurkundung von Vaterschaftsanerkennung, gemeinsamen Sorgerecht und Unterhaltsverpflichtungen
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und ein gemeinsames Kind haben, können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wenn sie eine so genannte Sorgeerklärungen abgeben.
Solche Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was bei jedem Jugendamt oder beim Notar (kostenpflichtig) erfolgen kann. Diese Sorgeerklärungen können im Streitfall nur vom Familiengericht aufgehoben werden. Deshalb ist es empfehlenswert, vorher eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzung für die Beurkundung ist die rechtskräftige Vaterschaftsanerkennung.
Ist die Kindesmutter bei der Geburt ihres Kindes ledig, rechtskräftig geschieden oder verwitwet, so hat ihr Neugeborenes zunächst keinen „rechtlichen“ Vater. Dazu bedarf es einer Anerkennung durch den Vater.
Diese Anerkennung erklärt er vor einer Urkundsperson, die darüber eine Urkunde erstellt.
Außerdem ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, die sie ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form abgeben muss. Diese Erklärungen sind vor der Geburt des Kindes möglich. Es kann allein oder zu zweit vorgesprochen werden.
Sind Mutter oder Vater des Kinds minderjährig, so bedarf es für ihre Anerkennung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
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