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Silke
Cramer
allgemeine Öffnungszeiten
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
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Sozialhilfe nach dem SGB XII - Allgemeines
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch haben.
Die Ursachen derartiger Notlagen sind vielfältig. Es kann einen jeden treffen, vorübergehend oder auch längerfristig Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen.
Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dabei verfolgt die Sozialhilfe das Ziel, den hilfebedürftigen Menschen alsbald wieder unabhängig von der staatlichen Unterstützung zu machen. Es gilt hier das grundlegende Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe. Sozialhilfe wird als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht.
Soweit ein Hilfesuchender sich weder aus eigener Kraft bzw. mit eigenen finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter aus seiner Notlage befreien kann, ist ihm die für seine persönliche Situation geeignete Leistung der Sozialhilfe zu gewähren. Dabei ist (außer im Rahmen der Grundsicherung) kein Antrag erforderlich, denn die Sozialhilfe setzt (automatisch) ein, sobald der zuständigen Behörde die Notlage bekannt wird. In der täglichen Praxis erfolgt allerdings zweckmäßigerweise eine Antragstellung beim örtlichen Sozialamt, da mit dem so genannten Sozialhilfe-Grundantrag all jene Informationen abgefragt werden können, welche die Behörde zur Entscheidung über die Sozialhilfebewilligung benötigt.
Die Sozialhilfe umfasst nach § 8 SGB XII folgende Hilfen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII),
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII),
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII)
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden - wie auch die Stadt Warstein - sind nur für einen bestimmten Teil der Aufgaben der Sozialhilfe zuständig. Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Sozialhilfe liegen beim Kreis Soest sowie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
Welche Behörde nun für Ihr persönliches Anliegen zuständig ist, müssen Sie aber nicht wissen. Sie erhalten bei der Stadt Warstein auch in Angelegenheiten anderer Sozialhilfebehörden umfassende Hilfestellung. In der gleichen Weise werden Sie unterstützt in Ihren Angelegenheiten, die andere Sozialleistungsbehörden betreffen (Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Jugendamt, Krankenkasse, Versorgungsamt usw.).
Für einen Sozialhilfe-Grundantrag werden regelmäßig verschiedenste Unterlagen benötigt, die der Antragsteller mitbringen sollte. Was im einzelnen vorzulegen ist, hängt natürlich von der Art der beantragten Leistung ab. In aller Regel sind aber folgende Nachweise erforderlich:
Vollständige Einkommensunterlagen, Belege über eventuelles Vermögen, Nachweise über laufende Ausgaben, Mietvertrag, ggf. ärztliche Beschenigungen und Befunde (bei Erwerbsminderung).
Das Sachgebiet Soziales informiert jeden Antragsteller ausführlich, welche Unterlagen vorzulegen sind.
Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII)
Kontakt
Raum: Zimmer 10
Dieplohstr. 1
59581 Warstein
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