Teilungsgenehmigung

Zur Teilung eines bebauten oder unbebauten Grundstückes bedarf es der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW oder den aufgrund der BauO NRW erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Teilung zu entscheiden. Die Frist kann jedoch durch Zwischenbescheid um bis zu 2 Monate verlängert werden.

Die Verwaltungsgebühren betragen zwischen 50,00 und 250,00 €, je nach Umfang der Prüfung.

(jeweils vierfach):

  • Amtlicher Lageplan (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem Katasteramt oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als 6 Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein.
  • Abstandsflächenberechnungen
  • Bauzeichnungen der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind.
  • Baugesetzbuch (BauGB),
  • Landesbauordnung (BauO NRW),
  • Bauprüfverordnung (BauPrüfVO),
  • Gebührengesetz (GebG NRW),
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Kontakt

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