Überwuchs

Straßen und Wege müssen frei von Überwuchs bleiben

Insbesondere in der Vegetationsperiode wachsen Äste, Zweige und Blätter von Bäumen und Hecken schneller als man schauen kann. So kommt es leider häufig vor, dass Pflanzenteile in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und damit die Nutzung der Gehwege, Radwege, Parkflächen und Straßen beeinträchtigen. Auch die Straßenreinigung kann mit ihren Kehrmaschinen nur bei frei zugänglichen Kanten und ohne Überhang von Pflanzen ihre Arbeit verrichten. Ähnlich geht es Linienbussen oder Müllabfuhrwagen – bei Letzteren kommt es immer wieder vor, dass auf den hinteren Trittbrettern mitfahrende Kolleginnen und Kollegen durch zurückschlagende Äste gefährdet oder verletzt werden.

Aus diesen Gründen weist die Stadt Warstein darauf hin, dass Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer dafür Sorge tragen müssen, dass keine überhängenden Äste, Zweige etc. in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Überwuchs ist eine unerlaubte Sondernutzung des Straßenraums: Laut § 22 Straßen- und Wegegesetz NRW kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Schäden und Schadensersatzansprüche, die sich bedingt durch einen Überwuchs ergeben, gehen zu Lasten der Grundstückseigentümer bzw. der -besitzer – das können im Schadensfall auch erhebliche Schadensersatzansprüche sein! Ein notwendiger Pflegeschnitt unterliegt im Übrigen nicht dem Verbot, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht und Schilfbestände in der Zeit vom 1. März bis zum 30.September zu schneiden (Paragraph 64 Abs. 1 Landschaftsgesetz bzw. Paragraph 39 Bundesnaturschutzgesetz Absatz (2)).

Im Einzelnen gelten für freizuhaltenden Bereiche die folgenden Vorgaben:

  • Über der Straße bzw. Fahrbahn muss ein Luftraum von 4,50 Metern Höhe frei sein, das gilt auch für Parkplätze und insbesondere für Feuerwehrzufahrten.
  • Auf 2,50 Meter reduziert sich dieser frei zu haltende Lichtraum über Bürgersteigen und Rad-/Gehwegen. Als Faustregel kann gelten, dass ein Lichtstrahl der Straßenbeleuchtung ungehindert die öffentlichen Flächen erreichen muss.
  • Straßenlaternen müssen grundsätzlich freigeschnitten sein.
  • Verkehrszeichen müssen freigeschnitten und erkennbar sein. Dies gilt sowohl für den Bewuchs innerhalb als auch außerhalb Ortslagen.

Gemäß Paragraph 22 Straßen- und Wegegesetz NRW kann die Stadt Warstein die Beseitigung anordnen – oder, wenn dem nicht Folge geleistet wird, den Überwuchs beseitigen lassen. Die Kosten trägt dann der Grundstückseigentümer oder die -eigentümerin.

Anpflanzungen dürfen grundsätzlich nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Falls sie bereits vorhanden sind, müssen Eigentümer und Eigentümerinnen ihre Beseitigung dulden (Paragraph 30 Straßen- und Wegegesetz NRW). Wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, dann kann die Straßenbaubehörde schriftlich verlangen, die Anpflanzung zu beseitigen. Wird dem in einer angemessenen Frist nicht nachgekommen, so kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzung auf Kosten der Verpflichteten beseitigen lassen. Bei Gefahr im Verzug geht dies auch unmittelbar.

Die Stadt Warstein appelliert an alle Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen auch im eigenen Interesse dafür Sorge zu tragen, dass der Bewuchs regelmäßig zurückgeschnitten wird. Rücksichtnahme auf Mitmenschen gehört zu den Grundwerten unserer Gesellschaft und hat sich seit vielen Jahren bewährt. Nicht zuletzt, weil alle Verkehrsteilnehmenden darauf vertrauen müssen, dass Grundstückseigentümer alles unternehmen, um andere Menschen vor Gefahren zu schützen. Darüber hinaus ist die Stadt Warstein Eigentümerin der Straßengrundstücke und hat damit auch einen zivilrechtlichen Anspruch auf Entfernung des Überwuchses (Paragraph 1004 BGB). Kommt der Grundstückseigentümer der Entfernung nicht nach, kann die Stadt Warstein den Überwuchs auf seine Kosten selbst entfernen (Paragraph 910 BGB).

Die Stadt Warstein bedankt sich bei allen Bürgerinnen und Bürgern, die ihrer Verpflichtung regelmäßig und ohne Aufforderung nachkommen.

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