Erfolgt keine Reaktion auf eine Mahnung wird die Zwangsvollstreckung der Forderung eingeleitet.
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehen weitere Kosten (Pfändungs- Wegnahme- oder Verwertungsgebühren, Auslagen wie Zustellungskosten, Kosten des Gerichtsvollziehers, Gerichtskosten usw.), die vom Schuldner zusätzlich zu tragen sind.
Hat ein Schuldner seinen Wohn- bzw. Firmensitz nicht in Warstein, wird in der Regel die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde per Amtshilfeersuchen mit der Einziehung der Forderung beauftragt.
Bei der Beitreibung von Geldforderungen wird zwischen der Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen unterschieden.
Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen umfassen:
- Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge
- Forderungspfändungen (z.B. Lohn-, Konto-, Sozialleistungs-, Renten- und Mietpfändungen)
- Wohnungsdurchsuchungsverfahren
- Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
- Pfändung von sonstigen verwertbaren Rechten
Vollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen umfassen:
- Zwangsversteigerungen von Immobilien
- Zwangssicherungshypotheken
Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz werden auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das für das Grundstück zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) durchgeführt.
- Anschrift
- 001Dieplohstr. 159581Warstein
Herr
Cramer
allgemeine Öffnungszeiten
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
- Telefon
- (0 29 02) 81-231
- Fax
- (02902) 81-62 31
- m.cramer@warstein.de
Frau
Ortkemper
allgemeine Öffnungszeiten
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
- Telefon
- (0 29 02) 81-254
- Fax
- (0 29 02) 81-62 54
- n.ortkemper@warstein.de
Vollstreckung
Erfolgt keine Reaktion auf eine Mahnung wird die Zwangsvollstreckung der Forderung eingeleitet.
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehen weitere Kosten (Pfändungs- Wegnahme- oder Verwertungsgebühren, Auslagen wie Zustellungskosten, Kosten des Gerichtsvollziehers, Gerichtskosten usw.), die vom Schuldner zusätzlich zu tragen sind.
Hat ein Schuldner seinen Wohn- bzw. Firmensitz nicht in Warstein, wird in der Regel die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde per Amtshilfeersuchen mit der Einziehung der Forderung beauftragt.
Bei der Beitreibung von Geldforderungen wird zwischen der Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen unterschieden.
Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen umfassen:
- Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge
- Forderungspfändungen (z.B. Lohn-, Konto-, Sozialleistungs-, Renten- und Mietpfändungen)
- Wohnungsdurchsuchungsverfahren
- Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
- Pfändung von sonstigen verwertbaren Rechten
Vollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen umfassen:
- Zwangsversteigerungen von Immobilien
- Zwangssicherungshypotheken
Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz werden auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das für das Grundstück zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) durchgeführt.
Kontakt
Raum: Zimmer 125
Dieplohstr. 1
59581 Warstein
Der Mitarbeiter deckt nicht die kompletten Sachgebiets-Öffnungszeiten ab. Es empfiehlt sich eine telefonische Kontaktaufnahme.
Raum: Zimmer 125
Dieplohstr. 1
59581 Warstein
Tag | |
---|---|
Montag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
Dienstag: | 8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung |
Donnerstag: | 8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr |
Freitag: | 8.30 - 12.30 Uhr |