Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Bürger, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Wohngeld kann
- als Mietzuschuss (an Mieter)
- oder als Lastenzuschuss (an Wohnungseigentümer)
gewährt werden.
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner des Landes NRW ausrechnen lassen. Das Ministerium hat dazu die Broschüre "mit dem Wohngeldrechner Schritt für Schritt zum Wohngeld“ als Hilfestellung für Antragstellende veröffentlicht.
Darüber hinaus stehen Ihnen ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke sowie weitere Informationen zum Thema Wohngeld zur Verfügung.
Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig
- vom Familieneinkommen (maßgeblich ist hier das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder),
- von der Anzahl der Haushaltsangehörigen
- sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen.
Für die zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung) gelten nach § 12 WoGG bestimmte Höchstbeträge, die abhängig sind
- von der Mietenstufe der jeweiligen Stadt
- sowie von der Anzahl der Familienmitglieder
Liegen also die Unterkunftskosten über dem gültigen Höchstbetrag, so wird der Höchstbetrag zur Berechnung des Wohngeldes herangezogen. Das Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder wird für die Wohngeldberechnung um bestimmte Frei- und Abzugsbeträge bereinigt.
Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich schließlich aus entsprechenden Wohngeldtabellen, aus denen man in Abhängigkeit vom bereinigten Einkommen, von der Zahl der Familienmitglieder und von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen den jeweils gültigen Wohngeldbetrag ablesen kann.
Das Wohngeld wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt. Es beginnt regelmäßig ab dem Ersten des Antragsmonats. Nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich.
(Wenn beispielsweise Ihr Bewilligungsabschnitt am 31.07. endet, sollte Ihr neuer Antrag spätestens am 31.08. der Wohngeldstelle vorliegen, damit die Weiterbewilligung übergangslos ab 01.08. erfolgen kann).
Folgende Personen erhalten kein Wohngeld:
Empfänger von
- Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- und Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören
Wohngeldgesetz
Nachweise über das Familieneinkommen. Mieter reichen außerdem eine Mietbescheinigung (vom Vermieter auszufüllender Vordruck) sowie den Mietvertrag ein.
Wohnungseigentümer benötigen eine Fremdmittelbescheinigung ihrer Bank.
Weitere Formulare sind je nach Fallgestaltung ggf. notwendig. Hier lassen Sie sich am besten von der Wohngeldstelle beraten.
- Wohngeldantrag - online
- Wohngeldantrag - pdf
- Wohngeld - Verdienstbescheinigung und Bescheinigung der Krankenkasse
- Lastenzuschuss - Anlage zum Antrag zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung
- Lastenzuschuss - Antrag mit Erläuterungen
- Lastenzuschuss - Anlage mit Erklärung über Zusatzeinkünfte
- Anschrift
- 001Dieplohstr. 159581Warstein
Sylvia
Toschinski
allgemeine Öffnungszeiten
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
- Telefon
- (0 29 02) 81-237
- Fax
- (0 29 02) 816-237
- s.toschinski@warstein.de
Alexander
Fernim-Benz
allgemeine Öffnungszeiten
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
- Telefon
- (0 29 02) 81-227
- Fax
- (0 29 02) 81-62 27
- a.fernim-benz@warstein.de
Annette
Freiböhle
allgemeine Öffnungszeiten
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
- Telefon
- (0 29 02) 81-242
- Fax
- (0 29 02) 81-62 42
- a.freiboehle@warstein.de
Marcel
Schäfer
allgemeine Öffnungszeiten
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
- Telefon
- (0 29 02) 81-246
- Fax
- (0 29 02) 81-62 46
- m.schaefer@warstein.de
Pia
Marx
allgemeine Öffnungszeiten
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
- Telefon
- (0 29 02) 81-262
- Fax
- (0 29 02) 81-62 62
- p.marx@warstein.de
Wohngeld
Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Bürger, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Wohngeld kann
- als Mietzuschuss (an Mieter)
- oder als Lastenzuschuss (an Wohnungseigentümer)
gewährt werden.
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner des Landes NRW ausrechnen lassen. Das Ministerium hat dazu die Broschüre "mit dem Wohngeldrechner Schritt für Schritt zum Wohngeld“ als Hilfestellung für Antragstellende veröffentlicht.
Darüber hinaus stehen Ihnen ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke sowie weitere Informationen zum Thema Wohngeld zur Verfügung.
Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig
- vom Familieneinkommen (maßgeblich ist hier das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder),
- von der Anzahl der Haushaltsangehörigen
- sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen.
Für die zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung) gelten nach § 12 WoGG bestimmte Höchstbeträge, die abhängig sind
- von der Mietenstufe der jeweiligen Stadt
- sowie von der Anzahl der Familienmitglieder
Liegen also die Unterkunftskosten über dem gültigen Höchstbetrag, so wird der Höchstbetrag zur Berechnung des Wohngeldes herangezogen. Das Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder wird für die Wohngeldberechnung um bestimmte Frei- und Abzugsbeträge bereinigt.
Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich schließlich aus entsprechenden Wohngeldtabellen, aus denen man in Abhängigkeit vom bereinigten Einkommen, von der Zahl der Familienmitglieder und von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen den jeweils gültigen Wohngeldbetrag ablesen kann.
Das Wohngeld wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt. Es beginnt regelmäßig ab dem Ersten des Antragsmonats. Nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich.
(Wenn beispielsweise Ihr Bewilligungsabschnitt am 31.07. endet, sollte Ihr neuer Antrag spätestens am 31.08. der Wohngeldstelle vorliegen, damit die Weiterbewilligung übergangslos ab 01.08. erfolgen kann).
Folgende Personen erhalten kein Wohngeld:
Empfänger von
- Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- und Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören
Nachweise über das Familieneinkommen. Mieter reichen außerdem eine Mietbescheinigung (vom Vermieter auszufüllender Vordruck) sowie den Mietvertrag ein.
Wohnungseigentümer benötigen eine Fremdmittelbescheinigung ihrer Bank.
Weitere Formulare sind je nach Fallgestaltung ggf. notwendig. Hier lassen Sie sich am besten von der Wohngeldstelle beraten.
Wohngeldgesetz
Sie können diesen Antrag am Bildschirm ausfüllen und online bei der Wohngeldstelle einreichen.
Die Anträge können direkt am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Blau unterlegte Felder sind für Pflichtangaben, grau unterlegte Felder für zusätzliche, freiwillige Angaben. Rot markierte Felder weisen nach der Eingabeprüfung auf fehlerhafte Eingaben hin.Sie können das Formular am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an die Wohngeldstelle schicken.
Sie können das sich öffnende pdf am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken. Bitte senden Sie es unterschrieben an die Wohngeldstelle der Stadt Warstein.
Sie können das sich öffnende pdf am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken. Bitte senden Sie es unterschrieben an die Wohngeldstelle der Stadt Warstein.
Sie können das sich öffnende pdf am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken. Bitte senden Sie es unterschrieben an die Wohngeldstelle der Stadt Warstein.
Kontakt
Raum: Zimmer 1
Dieplohstr. 1
59581 Warstein
Tag | |
---|---|
Montag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
Dienstag: | 8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung |
Donnerstag: | 8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr |
Freitag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
Raum: Zimmer 4
Dieplohstr. 1
59581 Warstein
Tag | |
---|---|
Montag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
Dienstag: | 8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung |
Donnerstag: | 8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr |
Freitag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
Raum: Zimmer 1
Dieplohstr. 1
59581 Warstein
Die Mitarbeiterin deckt nicht die kompletten Sachgebiets-Öffnungszeiten ab. Es empfiehlt sich eine telefonische Kontaktaufnahme
Raum: Zimmer 3
Dieplohstr. 1
59581 Warstein
Tag | |
---|---|
Montag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
Dienstag: | 8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung |
Donnerstag: | 8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr |
Freitag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
Raum: Zimmer 31
Dieplohstr. 1
59581 Warstein
Die Mitarbeiterin deckt nicht die kompletten Sachgebiets-Öffnungszeiten ab. Es empfiehlt sich eine telefonische Kontaktaufnahme.