Wohngeld

Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Bürger, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Wohngeld kann

  • als Mietzuschuss (an Mieter)
  • oder als Lastenzuschuss (an Wohnungseigentümer)

gewährt werden.

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner des Landes NRW ausrechnen lassen. Das Ministerium hat dazu die Broschüre "mit dem Wohngeldrechner Schritt für Schritt zum Wohngeld“ als Hilfestellung für Antragstellende veröffentlicht.

Darüber hinaus stehen Ihnen ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke sowie weitere Informationen zum Thema Wohngeld zur Verfügung.

Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig

  • vom Familieneinkommen (maßgeblich ist hier das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder),
  • von der Anzahl der Haushaltsangehörigen
  • sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen.

Für die zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung) gelten nach § 12 WoGG bestimmte Höchstbeträge, die abhängig sind

  • von der Mietenstufe der jeweiligen Stadt
  • sowie von der Anzahl der Familienmitglieder

Liegen also die Unterkunftskosten über dem gültigen Höchstbetrag, so wird der Höchstbetrag zur Berechnung des Wohngeldes herangezogen. Das Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder wird für die Wohngeldberechnung um bestimmte Frei- und Abzugsbeträge bereinigt.

Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich schließlich aus entsprechenden Wohngeldtabellen, aus denen man in Abhängigkeit vom bereinigten Einkommen, von der Zahl der Familienmitglieder und von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen den jeweils gültigen Wohngeldbetrag ablesen kann.

Das Wohngeld wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt. Es beginnt regelmäßig ab dem Ersten des Antragsmonats. Nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich.
(Wenn beispielsweise Ihr Bewilligungsabschnitt am 31.07. endet, sollte Ihr neuer Antrag spätestens am 31.08. der Wohngeldstelle vorliegen, damit die Weiterbewilligung übergangslos ab 01.08. erfolgen kann).

Folgende Personen erhalten kein Wohngeld:

Empfänger von

  • Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • und Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören

Nachweise über das Familieneinkommen. Mieter reichen außerdem eine Mietbescheinigung (vom Vermieter auszufüllender Vordruck) sowie den Mietvertrag ein.
Wohnungseigentümer benötigen eine Fremdmittelbescheinigung ihrer Bank.

Weitere Formulare sind je nach Fallgestaltung ggf. notwendig. Hier lassen Sie sich am besten von der Wohngeldstelle beraten.

Wohngeldgesetz

Mietzuschuss
Lastenzuschuss

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