Wohnungsaufsicht nur für öffentlich geförderte Wohnungen (Sozialwohnungen).
Wohnungen, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurden, sind für die Wohnraumversorgung von Haushalten mit geringem Einkommen bestimmt und unterliegen deshalb besonderen Bindungen.
Von Vermietern öffentlich geförderter Wohnungen ist zu beachten:
- Die Wohnungen dürfen grundsätzlich nur von Mietern bezogen werden, die im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheines sind, zu beachten ist dabei auch, dass die Wohnungsgröße angemessen ist. In besonderen Fällen können geförderte Wohnungen von der Bindung freigestellt werden.
- Für die Überlassung der Wohnung darf höchstens eine Miete gefordert werden, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (= Kostenmiete). Für die ab 2002 geförderten Wohnungen gilt eine für die Förderzeit vereinbarte Miete.
Die Bindungen gelten grundsätzlich bis zur planmäßigen Rückzahlung der Darlehen bzw. bis zum Ende des Förderzeitraumes. Eine vorzeitige freiwillige Rückzahlung ist möglich, hierbei ist zu beachten, dass die Bindungen bis zu 10 Jahren bzw. bis zum Ende der Zweckbindungsfrist weiter gelten.
Durch regelmäßige Kontrollen werden die ordnungsgemäße Belegung der Wohnungen sowie die Einhaltung der Mietpreisbindung überwacht.
Wohnungsaufsicht für nicht öffentlich geförderte Wohnungen
Die Wohnungsaufsicht gilt für sämtlichen Wohnraum, der zur dauerhaften Nutzung geeignet ist. Die Wohnungsaufsicht wirkt insbesondere auf die Beseitigung von Missständen hin. Ferner muss Wohnraum über eine funktionsfähige, nutzbare Mindestausstattung verfügen.
Hinweis!
Es empfiehlt sich eine vorherige telefonische Terminabsprache, da die Sachbearbeiterin nicht die kompletten Öffnungszeiten abdeckt.
- Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG)
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW vom 08.12.2009
- Anschrift
- 001Dieplohstr. 159581Warstein
Ute
Rellecke
allgemeine Öffnungszeiten
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
- Telefon
- (0 29 02) 81-235
- Fax
- (0 29 02) 81-62 35
- u.rellecke@warstein.de
Wohnungsaufsicht
Wohnungsaufsicht nur für öffentlich geförderte Wohnungen (Sozialwohnungen).
Wohnungen, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurden, sind für die Wohnraumversorgung von Haushalten mit geringem Einkommen bestimmt und unterliegen deshalb besonderen Bindungen.
Von Vermietern öffentlich geförderter Wohnungen ist zu beachten:
- Die Wohnungen dürfen grundsätzlich nur von Mietern bezogen werden, die im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheines sind, zu beachten ist dabei auch, dass die Wohnungsgröße angemessen ist. In besonderen Fällen können geförderte Wohnungen von der Bindung freigestellt werden.
- Für die Überlassung der Wohnung darf höchstens eine Miete gefordert werden, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (= Kostenmiete). Für die ab 2002 geförderten Wohnungen gilt eine für die Förderzeit vereinbarte Miete.
Die Bindungen gelten grundsätzlich bis zur planmäßigen Rückzahlung der Darlehen bzw. bis zum Ende des Förderzeitraumes. Eine vorzeitige freiwillige Rückzahlung ist möglich, hierbei ist zu beachten, dass die Bindungen bis zu 10 Jahren bzw. bis zum Ende der Zweckbindungsfrist weiter gelten.
Durch regelmäßige Kontrollen werden die ordnungsgemäße Belegung der Wohnungen sowie die Einhaltung der Mietpreisbindung überwacht.
Wohnungsaufsicht für nicht öffentlich geförderte Wohnungen
Die Wohnungsaufsicht gilt für sämtlichen Wohnraum, der zur dauerhaften Nutzung geeignet ist. Die Wohnungsaufsicht wirkt insbesondere auf die Beseitigung von Missständen hin. Ferner muss Wohnraum über eine funktionsfähige, nutzbare Mindestausstattung verfügen.
Hinweis!
Es empfiehlt sich eine vorherige telefonische Terminabsprache, da die Sachbearbeiterin nicht die kompletten Öffnungszeiten abdeckt.
- Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG)
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW vom 08.12.2009
Kontakt
Raum: Zimmer 31
Dieplohstr. 1
59581 Warstein
Die Mitarbeiterin deckt nicht die kompletten Sachgebiets-Öffnungszeiten ab. Es empfiehlt sich eine telefonische Kontaktaufnahme.