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Kindeswohlgefährdung

Erhält ein/e Sozialarbeiter/in des Jugendamtes Informationen darüber, dass ein Kind in seinem familiärem Umfeld nicht angemessen aufwächst, so muss er/sie diesen Informationen nachgehen, um zu überprüfen, wie sich die Familiensituation gestaltet um ggf. zu intervenieren.
Wenn die Sorgeberechtigten in der Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, kann das Jugendamt ihnen Beratung und Unterstützungsangebote unterbreiten (z. B. Erziehungs- und Familienberatung, Familienhelfer/in, Tagesgruppen, etc.). Die Familien haben einen gesetzlichen Anspruch auf notwendige und geeignete Hilfen. Voraussetzung für die Einleitung dieser Hilfen ist das Einverständnis und der Antrag der Sorgeberechtigten, sowie eine verbindliche Mitarbeit.

Liegt in der aktuellen Familiensituation jedoch eine gravierende akute Kindeswohlgefährdung vor, die nicht sofort abzuwenden ist oder zeigt sich im Verlauf der Hilfe, dass die Sorgeberechtigten das Kind nicht angemessen vor Gefahren schützen können oder wollen (Gefahr im Verzug), so wird das Kind unmittelbar durch die/den zuständigen Sozialarbeiter/in aus der Familie genommen (Inobhutnahme) und vorläufig in einer entsprechenden Jugendhilfeeinrichtung oder bei einer geeigneten Person untergebracht. Stimmen die Sorgeberechtigten dieser Maßnahme nicht zu, muss umgehend eine Anrufung des Familiengerichtes erfolgen und prüfen, ob ein Eingriff in die elterliche Sorge der Eltern gerechtfertigt ist.

In Fällen von Kindeswohlgefährdung außerhalb der Sprechstunden, wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei unter 110.

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