Mahnung

Mahnung rückständiger Forderungen

Die Mahnung hat den Zweck, den Zahlungspflichtigen vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen nochmals an seine fällige Geldleistung zu erinnern und Gelegenheit zu geben, die Forderung (mindestens innerhalb einer Woche) zu begleichen.
Die Mahnung erfolgt schriftlich. Die Höhe der Mahngebühr wird im Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes geregelt. Sie richtet sich nach der Höhe des gemahnten Betrages. Die Mahngebühr stellt einen Ersatz für den Aufwand dar, den die Vollstreckungsbehörde aufgrund der nicht rechtzeitigen Zahlung geschuldeter Geldleistungen hat.

Die Gemeinden sind gemäß § 240 Abgabenordnung (AO) wegen verspäteter Zahlung verpflichtet Säumniszuschläge von Steuern, Gebühren und Beiträgen zu erheben, die am Fälligkeitstag nicht bezahlt werden. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % der jeweiligen auf volle 50,00 € abgerundeten Hauptschuld.

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