Personalrat

· Grundlagen der Personalratsarbeit:
Neben einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifverträge für Arbeiter, Angestellte, Erzieherinnen, Waldarbeiter, Schulhausmeister und anderen sind gesetzliche Vorschriften wie das Beamtenrecht, Arbeitsrecht und Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten. Alle Regelungen kann man hier gar nicht nennen.

· Landespersonalvetretungsgesetz:
Dreh- und Angelpunkt für die Tätigkeit des Personalrates ist das Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, abgekürzt LPVG. Das LPVG enthält zunächst formale Regelungen wie Wahl und Zusammensetzung des Personalrates, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitglieder. Danach ist z.B. auch vorgeschrieben, dass der Personalrat einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung über seine Tätigkeit zu berichten hat.

· Aufgaben des Personalrates:
Daneben beschreibt es die allgemeinen Aufgaben, die ein Personalrat wahrzunehmen hat. Hierzu gehört z.B. die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden und durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken. Es bietet dem Personalrat auch die Möglichkeit, durch eigene Anträge Maßnahmen vorzuschlagen, die der Dienststelle oder ihren Angehörigen dienen. Außerdem hat der Personalrat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, auf die Gleichstellung von Mann und Frau hinzuwirken und darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze und Regelungen eingehalten werden.
Konkreter wird es dann bei der Aufzählung der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten. Hier unterscheidet das LPVG drei Arten der Beteiligung: Es gibt die Anhörung, die Mitwirkung und die Mitbestimmung. Diese gewähren dem Personalrat unterschiedlich starke Rechtspositionen.

· Beteiligungsrechte des Personalrates:
Die schwächste Form der Beteiligung ist die Anhörung. Die Dienststelle hat dabei den Personalrat über die geplanten Maßnahmen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hierzu gehören z.B. die Vorbereitung von Organisations- und Stellenplänen, die Änderung von Arbeitsverfahren oder die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Die Anhörung des Personalrates muss so rechtzeitig zu erfolgen, dass seine Stellungnahme bei der Willensbildung der Dienststelle berücksichtigt werden kann.
Dann gibt es Maßnahmen, bei denen das LPVG die Mitwirkung des Personalrates vorsieht. Hierzu gehören z. B. Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten, Stellenausschreibungen oder die Auflösung von Dienststellen. Mitwirkungspflichtige Maßnahmen hängen nicht von der Zustimmung des Personalrates ab, sondern bieten dem Personalrat lediglich die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, über die dann der Rat als verfassungsmäßig oberstes Organ abschließend entscheidet.
Die stärkste Rechtsposition hat der Personalrat bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen. Solche Maßnahmen darf die Dienststelle nur durchführen, wenn der Personalrat vorher zugestimmt hat. Hierzu gehören z. B. Einstellungen, ordentliche Kündigungen, Umsetzungen, Eingruppierungen, Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation oder die Privatisierung von Aufgaben. Ebenso hat der Personalrat mitzubestimmen über Regelungen zur Arbeitszeit, Anordnung von Überstunden oder die Gestaltung von Arbeitsplätzen.

· Einigungsstelle:
Wenn sich Personalrat und Dienststelle nicht einig werden, entscheidet in diesen Fällen die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle besteht aus Beisitzern, die von der Dienststelle und dem Personalrat benannt werden, einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Einigungsstelle hat nicht in allen Mitbestimmungsangelegenheiten das letzte Wort. In einigen Fällen gibt sie lediglich eine Empfehlung an den Rat, der dann eine abschließende Entscheidung trifft. Wenn z.B. die Dienststelle beabsichtigte, bestimmte Aufgaben zu privatisieren, würde, wenn der Personalrat seine Zustimmung verweigert, die abschließende Entscheidung durch den Rat getroffen. Gleiches gilt für Angelegenheiten, die Beamte betreffen.

· Ansprechpartner für alle Beschäftigten:
Viele Problemfälle lassen sich außerhalb förmlicher Beteiligungsverfahren in Gesprächen mit der Dienststelle lösen. Aus diesem Grunde sieht das LPVG eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit vor. Alle Kolleginnen und Kollegen sollten daher frühzeitig auf den Personalrat zugehen, wenn Probleme bestehen oder Dinge geklärt werden müssen. Selbstverständlich ist eine vertrauliche Behandlung aller Anfragen und Gespräche. Neben dem Vorsitzenden stehen als Ansprechpartner/innen alle Personalratsmitglieder zur Verfügung.

 

Betriebsrat, Personalvertretung

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