Schwerbehinderte Personen können zwei verschiedene Parkausweise beantragen:
- Blauer Parkausweis für Schwerbehinderte
Für schwerbehinderte Personen mit nachgewiesener außergewöhnlicher Behinderung (Eintrag vom Kreis Soest Abteilung Schwerbehindertenangelegenheiten »aG« für außergewöhnlich Gehbehinderte bzw. »Bl« für Blinde) kann ein Parkausweis für Schwerbehinderte ausgestellt werden (blauer Ausweis). Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet und in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und wird auch in den Mitgliedsstaaten des Internationalen Transportforums (ITF) anerkannt.
- Orangener Parkausweis für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Personen ohne die Merkzeichen »aG« oder »Bl« im Schwerbehindertenausweis können unter bestimmten Voraussetzungen in einem eingeschränkten Umfang ebenfalls Parkerleichterungen erhalten. (orangener Ausweis). Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet. Ist das Merkzeichen B nicht vorhanden, kann die Parkerleichterung nur für Nordrhein-Westfalen erteilt werden (Erlass III B3 -78-12/6 des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen vom 30.11.2015).
Wer kann den Ausweis beantragen?
- Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- Schwerbehinderte, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- Schwerbehinderte mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
Was ist mit dem orangenen Parkausweis für Schwerbehinderte erlaubt?
Mit dem orangenen Parkausweis ist das Parken, an allen Stellen erlaubt, an denen mit dem blauen Parkausweis geparkt werden darf
Achtung: Ausgenommen davon ist jedoch das Parken auf den ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol!
Notwendige Unterlagen:
- Antragsformular
- Lichtbild
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen
- aktuelles Ausweispapier
Die Ausstellung des Parkausweises für Schwerbehinderte ist gebührenfrei. Die Schwerbehindertenparkausweise werden in der Regel für drei Jahre erteilt.
Schwerbehinderte Personen können zwei verschiedene Parkausweise beantragen:
- Blauer Parkausweis für Schwerbehinderte
Für schwerbehinderte Personen mit nachgewiesener außergewöhnlicher Behinderung (Eintrag vom Kreis Soest Abteilung Schwerbehindertenangelegenheiten »aG« für außergewöhnlich Gehbehinderte bzw. »Bl« für Blinde) kann ein Parkausweis für Schwerbehinderte ausgestellt werden (blauer Ausweis). Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet und in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und wird auch in den Mitgliedsstaaten des Internationalen Transportforums (ITF) anerkannt.
- Orangener Parkausweis für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Personen ohne die Merkzeichen »aG« oder »Bl« im Schwerbehindertenausweis können unter bestimmten Voraussetzungen in einem eingeschränkten Umfang ebenfalls Parkerleichterungen erhalten. (orangener Ausweis). Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet. Ist das Merkzeichen B nicht vorhanden, kann die Parkerleichterung nur für Nordrhein-Westfalen erteilt werden (Erlass III B3 -78-12/6 des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen vom 30.11.2015).
Wer kann den Ausweis beantragen?
- Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- Schwerbehinderte, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- Schwerbehinderte mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
Was ist mit dem orangenen Parkausweis für Schwerbehinderte erlaubt?
Mit dem orangenen Parkausweis ist das Parken, an allen Stellen erlaubt, an denen mit dem blauen Parkausweis geparkt werden darf
Achtung: Ausgenommen davon ist jedoch das Parken auf den ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol!
Notwendige Unterlagen:
- Antragsformular
- Lichtbild
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen
- aktuelles Ausweispapier
Die Ausstellung des Parkausweises für Schwerbehinderte ist gebührenfrei. Die Schwerbehindertenparkausweise werden in der Regel für drei Jahre erteilt.
- Anschrift
- 001Dieplohstr. 159581Warstein
Andrea
Bültmann
Bürgercenter
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30* - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Individuelle Terminvereinbarung möglich
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr*
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
Freitext
*Bürgercenter dienstags 7:00 bis 8.30 Uhr nach vorheriger Terminabsprache sowie donnerstags bis 18.00 Uhr
- Anschrift
- 001Dieplohstr. 159581Warstein
- Telefon
- (0 29 02) 81-391
- Fax
- (0 29 02) 81-63 91
- a.bueltmann@warstein.de
Tanja
Hense
Bürgercenter
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30* - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Individuelle Terminvereinbarung möglich
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr*
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
Freitext
*Bürgercenter dienstags 7:00 bis 8.30 Uhr nach vorheriger Terminabsprache sowie donnerstags bis 18.00 Uhr
- Anschrift
- 001Dieplohstr. 159581Warstein
- Telefon
- (0 29 02) 81-393
- Fax
- (0 29 02) 81-6393
- t.hense@warstein.de
Margot
Kühnen
Bürgercenter
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30* - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Individuelle Terminvereinbarung möglich
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr*
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
Freitext
*Bürgercenter dienstags 7:00 bis 8.30 Uhr nach vorheriger Terminabsprache sowie donnerstags bis 18.00 Uhr
- Anschrift
- 001Dieplohstr. 159581Warstein
- Telefon
- (0 29 02) 81-394
- m.kuehnen@warstein.de
Beate
Witte
Bürgercenter
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30* - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Individuelle Terminvereinbarung möglich
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr*
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
Freitext
*Bürgercenter dienstags 7:00 bis 8.30 Uhr nach vorheriger Terminabsprache sowie donnerstags bis 18.00 Uhr
- Anschrift
- 001Dieplohstr. 159581Warstein
- Telefon
- (0 29 02) 81-395
- Fax
- (0 29 02) 81-6395
- b.witte@warstein.de
Schwerbehindertenparkausweise
Schwerbehinderte Personen können zwei verschiedene Parkausweise beantragen:
- Blauer Parkausweis für Schwerbehinderte
Für schwerbehinderte Personen mit nachgewiesener außergewöhnlicher Behinderung (Eintrag vom Kreis Soest Abteilung Schwerbehindertenangelegenheiten „aG“ für außergewöhnlich Gehbehinderte bzw. „Bl“ für Blinde) kann ein Parkausweis für Schwerbehinderte ausgestellt werden (blauer Ausweis). Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet und in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und wird auch in den Mitgliedsstaaten des Internationalen Transportforums (ITF) anerkannt.
- Orangener Parkausweis für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Personen ohne die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis können unter bestimmten Voraussetzungen in einem eingeschränkten Umfang ebenfalls Parkerleichterungen erhalten. (orangener Ausweis). Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet. Ist das Merkzeichen B nicht vorhanden, kann die Parkerleichterung nur für Nordrhein-Westfalen erteilt werden (Erlass III B3 -78-12/6 des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen vom 30.11.2015).
Wer kann den Ausweis beantragen?
- Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- Schwerbehinderte, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- Schwerbehinderte mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
Was ist mit dem orangenen Parkausweis für Schwerbehinderte erlaubt?
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Das hier verlinkte Formular können Sie bequem am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an buergerbuero(at)warstein.de schicken. Oder sie drucken alternativ dieses pdf aus und senden es ausgefüllt und unterschrieben an die v.g. E-Mai-Adresse.
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