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Anonyme Fachberatung zum Kinderschutz

Zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls haben Berufsgeheimnisträger/innen einen Anspruch auf anonymisierte Beratung durch eine "Insoweit erfahrene Fachkraft". Die Grundlage dazu ist im Bundeskinderschutzgesetz (BuKiSchuG) im Rahmen des § 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) gegeben.

Das Angebot richtet sich an:

  • Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  • Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder - berater sowie Beraterinnen oder Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
  • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetztes,
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen.
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