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Das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen sichert Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, den Unterhalt, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistung?
Jedes Kind,
- wenn es in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden ist oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebt
- wenn es nicht regelmäßig ausreichende Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil erhält
- wenn ein Elternteil verstorben ist und das Kind keine ausreichende Waisenbezüge erhält
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Sozialgesetzbuch I
- Sozialgesetzbuch X
- Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen sichert Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, den Unterhalt, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistung?
Jedes Kind,
- wenn es in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden ist oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebt
- wenn es nicht regelmäßig ausreichende Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil erhält
- wenn ein Elternteil verstorben ist und das Kind keine ausreichende Waisenbezüge erhält
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Sozialgesetzbuch I
- Sozialgesetzbuch X
- Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen sichert Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, den Unterhalt, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistung?
Jedes Kind,
- wenn es in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden ist oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebt
- wenn es nicht regelmäßig ausreichende Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil erhält
- wenn ein Elternteil verstorben ist und das Kind keine ausreichende Waisenbezüge erhält
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Sozialgesetzbuch I
- Sozialgesetzbuch X
- Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Anschrift
- 001Dieplohstr. 159581Warstein
Sigrid
Thomberg
allgemeine Öffnungszeiten
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
- Telefon
- (0 29 02) 81-248
- Fax
- (0 29 02) 81-62 48
- s.thomberg@warstein.de
Unterhaltsvorschuss
Das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen sichert Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, den Unterhalt, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistung?
Jedes Kind,
- wenn es in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden ist oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebt
- wenn es nicht regelmäßig ausreichende Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil erhält
- wenn ein Elternteil verstorben ist und das Kind keine ausreichende Waisenbezüge erhält
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- Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Sozialgesetzbuch I
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Online-Antrag für Unterhaltsvorschuss
Kontakt
Rathaus Warstein
Raum: Zimmer 226
Dieplohstr. 1
59581
Warstein
Tag | |
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Dienstag: | 8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung |
Donnerstag: | 8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr |
Freitag: | 8.30 - 12.30 Uhr |