Der Erschließungsbeitrag deckt die Kosten, die entstehen, wenn die Stadt eine Erschließungsanlage - wie zum Beispiel öffentliche Straßen, Wege oder Plätze - erstmalig endgültig herstellt. Dabei trägt die Stadt, sprich die Allgemeinheit, grundsätzlich 10 Prozent dieser Kosten. Die übrigen 90 Prozent werden auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten verteilt, deren Grundstücke durch die Erschließungsanlage erschlossen sind. Durch die städtische Investition erhalten die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten einen Vorteil und damit die Möglichkeit, ihre betroffenen Grundstücke zu bebauen oder gewerblich zu nutzen. Im Gegenzug erhebt die Stadt einen Beitrag.
Die Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage entsteht, wenn die Stadt Eigentümerin der Erschließungsanlage geworden ist und die Anlage fertig ausgebaut sowie gewidmet, also "öffentlich", ist. Die Höhe des Erschließungsbeitrages richtet sich dabei nach der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Die bauliche Nutzbarkeit wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.
Das Gesetz beinhaltet verschiedene Möglichkeiten, wie die Stadt den Erschließungsbeitrag von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten anfordern kann:
- Noch vor der Entstehung der Beitragspflicht, kann der Grundstückseigentümer einvernehmlich mit der Stadt einen Ablösevertrag abschliessen.
- Ebenfalls kann die Stadt vor der endgültigen Herstellung der Anlage Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag erheben.
- In den Fällen in denen die Beitragspflicht entstanden ist und im Vorfeld kein Ablösevertrag mit der Stadt geschlossen wurde, ist die Stadt Warstein verpflichtet, den Erschließungsbeitrag durch einen Beitragsbescheid abzurechnen. Hierbei sind die bereits erhobenen Vorausleistungen von den endgültigen Beiträgen abzuziehen.
Über die Höhe des Ablösevertrages kann zwar nicht verhandelt werden. Der Ablösevertrag bietet jedoch einige Vorteile:
- Ein fester Geldbetrag kann in die Baufinanzierung eingeplant werden.
- Die Ablösung der Beitragspflicht im Voraus ersetzt die endgültige Abrechnung durch einen Bescheid.
- Die Stadt kann die Kosten einer Erschließungsanlage zu einem früheren Zeitpunkt refinanzieren.
Eine Vorausleistung ist nur eine Anzahlung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag. Nachdem die Beitragspflicht entstanden ist, muss daher noch ein endgültiger Bescheid unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten erlassen werden. Eine erhobene Vorausleistung wird dann im Rahmen dieses Bescheides angerechnet.
Die näheren Bestimmungen zur Abrechnung einer erstmalig hergestellten Anlage können Sie der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Warstein entnehmen.
Wurden für eine Erschließungsanlage bereits Erschließungsbeiträge abgerechnet und erhoben, so können diese kein zweites Mal erhoben werden. Wird diese Anlage nun aufgrund ihres schlechten baulichen Zustandes ausgebaut, könnte es sich um eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des Kommunalabgabengesetzes NRW handeln. Hierzu informieren Sie sich bitte unter dem Schlagwort Straßenbaubeiträge.
- Erschliessungsbeitragssatzung
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Anschrift
- 001Am Hillenberg 259581Warstein
Carina
Kersting
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8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung
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- (0 29 02) 81-341
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- c.kersting@warstein.de
Erschließungsbeiträge
Der Erschließungsbeitrag deckt die Kosten, die entstehen, wenn die Stadt eine Erschließungsanlage - wie zum Beispiel öffentliche Straßen, Wege oder Plätze - erstmalig endgültig herstellt. Dabei trägt die Stadt, sprich die Allgemeinheit, grundsätzlich 10 Prozent dieser Kosten. Die übrigen 90 Prozent werden auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten verteilt, deren Grundstücke durch die Erschließungsanlage erschlossen sind. Durch die städtische Investition erhalten die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten einen Vorteil und damit die Möglichkeit, ihre betroffenen Grundstücke zu bebauen oder gewerblich zu nutzen. Im Gegenzug erhebt die Stadt einen Beitrag.
Die Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage entsteht, wenn die Stadt Eigentümerin der Erschließungsanlage geworden ist und die Anlage fertig ausgebaut sowie gewidmet, also "öffentlich", ist. Die Höhe des Erschließungsbeitrages richtet sich dabei nach der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Die bauliche Nutzbarkeit wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.
Das Gesetz beinhaltet verschiedene Möglichkeiten, wie die Stadt den Erschließungsbeitrag von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten anfordern kann:
- Noch vor der Entstehung der Beitragspflicht, kann der Grundstückseigentümer einvernehmlich mit der Stadt einen Ablösevertrag abschliessen.
- Ebenfalls kann die Stadt vor der endgültigen Herstellung der Anlage Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag erheben.
- In den Fällen in denen die Beitragspflicht entstanden ist und im Vorfeld kein Ablösevertrag mit der Stadt geschlossen wurde, ist die Stadt Warstein verpflichtet, den Erschließungsbeitrag durch einen Beitragsbescheid abzurechnen. Hierbei sind die bereits erhobenen Vorausleistungen von den endgültigen Beiträgen abzuziehen.
Über die Höhe des Ablösevertrages kann zwar nicht verhandelt werden. Der Ablösevertrag bietet jedoch einige Vorteile:
- Ein fester Geldbetrag kann in die Baufinanzierung eingeplant werden.
- Die Ablösung der Beitragspflicht im Voraus ersetzt die endgültige Abrechnung durch einen Bescheid.
- Die Stadt kann die Kosten einer Erschließungsanlage zu einem früheren Zeitpunkt refinanzieren.
Eine Vorausleistung ist nur eine Anzahlung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag. Nachdem die Beitragspflicht entstanden ist, muss daher noch ein endgültiger Bescheid unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten erlassen werden. Eine erhobene Vorausleistung wird dann im Rahmen dieses Bescheides angerechnet.
Die näheren Bestimmungen zur Abrechnung einer erstmalig hergestellten Anlage können Sie der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Warstein entnehmen.
Wurden für eine Erschließungsanlage bereits Erschließungsbeiträge abgerechnet und erhoben, so können diese kein zweites Mal erhoben werden. Wird diese Anlage nun aufgrund ihres schlechten baulichen Zustandes ausgebaut, könnte es sich um eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des Kommunalabgabengesetzes NRW handeln. Hierzu informieren Sie sich bitte unter dem Schlagwort Straßenbaubeiträge.
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