Für die Neueröffnung bzw. Übernahme einer bestehenden Gaststätte ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Die Gaststättenerlaubnis bezieht sich auf die Person des Betreibers und die zu konzessionierenden Flächen/Räume. Ein Gaststättenbetrieb kann durch eine Nachtragserlaubnis erweitert/geändert werden.
Eine erteilte Gaststättenerlaubnis erlischt, wenn der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.
- Gaststättengesetz (GastG)
- Gaststättenverordnung (GastV)
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 2 Gaststättengesetz
- Schriftlicher Antrag gem. § 2 GastG (s. unter Formulare)
- Kopie des Personalausweises
- Führungszeugnis - Beantragung im Bürgercenter, bei dem der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet ist
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Beantragung im Bürgercenter, bei dem der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet ist
- Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis - Amtsgericht Hagen: Zentrales Vollstreckungsgericht
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes - Bei dem für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt ist eine Bescheinigung in Steuersachen zu beantragen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes - Bei der Stadtverwaltung des Wohnsitzes zu beantragen
- Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
- IHK-Bescheinigung über lebensmittelrechtliche Vorschriften
Die Teilnahme an einer IHK- Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 GastG (Gaststättenunterrichtung). Soll die Erlaubnis einer GmbH erteilt werden, müssen alle Geschäftsführer an der Gaststättenunterrichtung teilgenommen haben (Ausnahme: Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe, die in den Grundzügen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften geprüft worden sind). - Infektionsschutz-Bescheinigung
Eine Bescheinigung über die Erstbelehrung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter als drei Monate sein darf. - Grundriss der Gaststätte
- Baupläne, Baugenehmigung und Bauabnahmeschein (nur bei Neubauten)
Für die erteilte Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand der Erlaubnis.
- Anschrift
- 001Schulstr. 759581Warstein
Friederike
Franke
allgemeine Öffnungszeiten
Montag
8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Donnerstag
8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
8.30 - 12.30 Uhr
- Telefon
- (0 29 02) 81-275
- Fax
- (0 29 02) 81-6275
- f.franke@warstein.de
Gaststättenerlaubnis
Für die Neueröffnung bzw. Übernahme einer bestehenden Gaststätte ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Die Gaststättenerlaubnis bezieht sich auf die Person des Betreibers und die zu konzessionierenden Flächen/Räume. Ein Gaststättenbetrieb kann durch eine Nachtragserlaubnis erweitert/geändert werden.
Eine erteilte Gaststättenerlaubnis erlischt, wenn der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.
Für die erteilte Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand der Erlaubnis.
Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 2 Gaststättengesetz
- Schriftlicher Antrag gem. § 2 GastG (s. unter Formulare)
- Kopie des Personalausweises
- Führungszeugnis - Beantragung im Bürgercenter, bei dem der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet ist
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Beantragung im Bürgercenter, bei dem der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet ist
- Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis - Amtsgericht Hagen: Zentrales Vollstreckungsgericht
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes - Bei dem für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt ist eine Bescheinigung in Steuersachen zu beantragen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes - Bei der Stadtverwaltung des Wohnsitzes zu beantragen
- Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
- IHK-Bescheinigung über lebensmittelrechtliche Vorschriften
Die Teilnahme an einer IHK- Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 GastG (Gaststättenunterrichtung). Soll die Erlaubnis einer GmbH erteilt werden, müssen alle Geschäftsführer an der Gaststättenunterrichtung teilgenommen haben (Ausnahme: Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe, die in den Grundzügen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften geprüft worden sind). - Infektionsschutz-Bescheinigung
Eine Bescheinigung über die Erstbelehrung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter als drei Monate sein darf. - Grundriss der Gaststätte
- Baupläne, Baugenehmigung und Bauabnahmeschein (nur bei Neubauten)
- Gaststättengesetz (GastG)
- Gaststättenverordnung (GastV)
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
Den Antrag auf Gaststättenerlaubnis können Sie am PC ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben mit den aufgeführten Anlagen beim zuständigen Sachgebiet abgeben.
Kontakt
Technisches Rathaus
Raum: Zimmer P 208
Schulstr. 7
59581
Warstein
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Montag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
Dienstag: | 8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | Persönliche Gespräche nur nach vorheriger Terminvereinbarung |
Donnerstag: | 8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr |
Freitag: | 8.30 - 12.30 Uhr |