Gaststättenerlaubnis

Für die Neueröffnung bzw. Übernahme einer bestehenden Gaststätte ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich.

Die Gaststättenerlaubnis bezieht sich auf die Person des Betreibers und die zu konzessionierenden Flächen/Räume. Ein Gaststättenbetrieb kann durch eine Nachtragserlaubnis erweitert/geändert werden.

Eine erteilte Gaststättenerlaubnis erlischt, wenn der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.

Für die erteilte Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand der Erlaubnis.

Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 2 Gaststättengesetz

  1. Schriftlicher Antrag gem. § 2 GastG (s. unter Formulare)
  2. Kopie des Personalausweises
  3. Führungszeugnis - Beantragung im Bürgercenter, bei dem der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet ist
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Beantragung im Bürgercenter, bei dem der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet ist
  5. Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
  6. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis - Amtsgericht Hagen: Zentrales Vollstreckungsgericht
  7. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes - Bei dem für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt ist eine Bescheinigung in Steuersachen zu beantragen
  8. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes - Bei der Stadtverwaltung des Wohnsitzes zu beantragen
  9. Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
  10. IHK-Bescheinigung über lebensmittelrechtliche Vorschriften
    Die Teilnahme an einer IHK- Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 GastG (Gaststättenunterrichtung). Soll die Erlaubnis einer GmbH erteilt werden, müssen alle Geschäftsführer an der Gaststättenunterrichtung teilgenommen haben (Ausnahme: Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe, die in den Grundzügen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften geprüft worden sind).
  11. Infektionsschutz-Bescheinigung
    Eine Bescheinigung über die Erstbelehrung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter als drei Monate sein darf.
  12. Grundriss der Gaststätte
  13. Baupläne, Baugenehmigung und Bauabnahmeschein (nur bei Neubauten)

Kontakt

Technisches Rathaus
Raum: Zimmer P 208
Schulstr. 7
59581 Warstein

Öffnungszeiten
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Montag:8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag:8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
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Donnerstag:8.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
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